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   VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30063   

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VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30063 (https://dejure.org/2013,13974)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.06.2013 - 13a B 12.30063 (https://dejure.org/2013,13974)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Juni 2013 - 13a B 12.30063 (https://dejure.org/2013,13974)
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30063
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonderes hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 19 und U.v. 27.4.2010 a.a.O. Rn. 33).

    In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht (BVerwG vom 17.11.2011 a.a.O. Rn. 18).

    Diese Risikohöhe ist weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl- u Asylrecht Nr. 58 = NVwZ 2012, 454 Rn. 23).

    Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Einbeziehung der in Ghazni und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage, bei der nur eingeschränkt gewährleistet sein dürfte, dass den Opfern nach schweren körperlichen Verletzungen keine dauerhaften Schäden wie Invalidität verbleiben (Lagebericht 2012, S. 27; vgl. BVerwG vom 17.11.2011 a.a.O. Rn. 23).

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30063
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).

    Hinzu kommt, dass eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit "alsbald" zu einer extremen Gefahr führen.

  • VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30465

    Asylrecht Afghanistan; Südostregion mit Provinz Ghazni; erhebliche konkrete

    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30063
    Afghanische Staatsangehörige sind bei einer Rückkehr in die Südostregion (hier Ghazni) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt (wie U.v. 8.11.2012 - 13a B 11.30465).

    Gemäß den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ist für die Provinz Ghazni eine erhebliche individuelle Gefahr durch die bloße Anwesenheit nicht anzunehmen (s. auch bereits Senatsurteil vom 8.11.2012 - 13a B 11.30465 - juris).

    Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zugehörigkeit zum Volkstum der Hazara dort zu einem gefahrerhöhenden Umstand führen würde (vgl. bereits BayVGH, U.v. 8.12.2011 -13a B 11.30276 - juris und U.v. 8.11.2012 - 13a B 11.30465 - juris).

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30063
    Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG, U.v. 8.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

  • VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044

    Verfolgung afghanischer Staatsangehöriger bei Rückkehr in die Ostregion

    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30063
    Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger aber nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist (vgl. ständige Rspr. des Senats, z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris; U.v. 1.3.2013 - 13a B 12.30011 und U.v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris).

    35 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. U.v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris) ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe.

  • VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276

    Rückkehrgefährdung alleinstehender afghanischer Männer; hier: Provinz Ghazni

    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30063
    Auf Antrag der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Februar 2012 die Berufung wegen Divergenz zur Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 2011 im Verfahren 13a B 11.30276 zugelassen.

    Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zugehörigkeit zum Volkstum der Hazara dort zu einem gefahrerhöhenden Umstand führen würde (vgl. bereits BayVGH, U.v. 8.12.2011 -13a B 11.30276 - juris und U.v. 8.11.2012 - 13a B 11.30465 - juris).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30063
    Da die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nicht erfüllt sind, sind Abschiebungsverbote nach nationalem Recht zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30063
    Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237 = BayVBl 2009, 605).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30063
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11048/10

    Afghanistan: Abschiebungsverbot wegen eines innerstaatlichen bewaffneten

    Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30063
    Die Annahme, dass nicht jeder Rückkehrer allein durch seine Anwesenheit in der Provinz Ghazni Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein, wird vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz geteilt (OVG RhPf, U.v. 21.3.2012 - Az. 8 A 11048/10 - juris, das allerdings im konkreten Einzelfall eine individuelle Bedrohung aufgrund der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie annimmt).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

  • VGH Bayern, 01.03.2013 - 13a B 12.30011

    Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende männliche

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • VGH Bayern, 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996

    Keine Gruppenverfolgung der Volksangehörigen der Hazara in Afghanistan

    Vielmehr ist geklärt, dass in Afghanistan bzw. in der Provinz Ghazni die Voraussetzungen einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) nicht vorliegen (BayVGH, B. v. 5.2.2014 - 13a ZB 13.30224; U. v. 4.6.2013 - 13a B 12.30063 - juris; jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG a. F.).
  • VGH Bayern, 06.04.2017 - 13a ZB 17.30254

    Keine Berufungszulassung, da keine neue Risikobewertung der Lage in Afghanistan

    Durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass Angehörige der Zivilbevölkerung bei einer Rückkehr in die Südostregion (mit der Provinz Khost) im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr durch militante Gewalt ausgesetzt sind (B.v. 20.8.2015 - 13a ZB 15.30062 - juris; U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30063 - juris).
  • VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30078

    Unionsrechtliche Abschiebungsverbote betreffend die Rückkehr einer Familie mit

    Der Distrikt Jaghori ist Kernland der Hazara, in der Provinz Ghazni sind rund 44 % der Bevölkerung Hazari (s. BayVGH, v. 4.6.2013 a.a.O. Rn. 21 und http://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Jaghori_District&printab...).

    Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Einbeziehung der in Ghazni und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage, bei der nur eingeschränkt gewährleistet sein dürfte, dass den Opfern nach schweren körperlichen Verletzungen keine dauerhaften Schäden wie Invalidität verbleiben (Lagebericht 2013, S. 18; s. BayVGH, U.v. 4.6.2013 a.a.O. Rn. 23).

    Gemessen an diesen Grundsätzen vermittelt C Nr. 3.2 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Ausländerrecht vom 16.04.2013 (BayVVAuslR) den Klägern im Verfahren B 3 K 13.30078, zusammen mit dem Kläger im Verfahren B 3 K 13.30254 und der Klägerin im Verfahren B 3 K 13.30079 als Familie in dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG) gleichwertigen Schutz vor Abschiebung, so dass sie keinen Abschiebungsschutz vor allgemeinen Gefahren in Afghanistan im Wege der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 u. 3 AufenthG beanspruchen können (so a. VG Regensburg, U.v. 14.11.2012 - RO 9 K 12.30247 - juris Rn. 35; zur "Abschiebestoppsituation" aufgrund von C 3.2 der BayVVAuslR s. BayVGH, U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30063 - juris Rn. 32).

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